Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „MIR e.V.“
Verein für kulturelle Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion mit Schwerpunkt: Russland und Ukraine.
Er besteht als eingetragener Verein in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der A.O.
Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch-russischen Kulturbeziehungen, der Völkerverständigung, der Altersfürsorge, der Bildung und der Mildtätigkeit.

1) Seine nächstliegende Aufgabe sieht der Verein:
a)  In der Schaffung eines Dialogs und Kontakts zwischen Künstlern, Intellektuellen und anderen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Nachfolgestaaten der UdSSR, zur Unterstützung und als Beitrag zur Völkerverständigung.
b)  Förderung russischer und ukrainischer Kultur, sowie der Kultur der Nachfolgestaaten der UdSSR in Deutschland.
c)  Die Beratung, Betreuung und Unterstützung derjenigen Kunstschaffenden und Intellektuellen, die aus der Völkergemeinschaft der ehemaligen UdSSR stammen, ohne Berücksichtigung derer Volks- oder Konfessionszugehörigkeit. Gleichzeitig gilt die Tätigkeit des Vereins aber auch Künstlern anderer Herkunft.

2) Seine Ziele strebt der Verein an durch folgende Tätigkeiten zu verwirklichen:
a)  Organisation von Veranstaltungen, wie Theatervorstellungen, Konzerte, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, u.s.w.;
b)  Als Informationszentrum zur Beratung in Fragen der russischen und der ukrainischen Kultur und Geschichte;
c)  Durch verstärkte Arbeit mit Senioren, um ihre soziale Isolation aufzuheben, zur Förderung der Kontakte „von Mensch zu Mensch“;
d)  Durch Jugendarbeit im Rahmen von Schüler- und Studentenaustausch und der Organisation von Begegnungen für Jugendliche;
e)  Veranstaltungen von Informations-, Kultur- und Bildungsreisen zu den kulturellen Metropolen Russlands und Deutschlands;
f)  Durch Veranstaltung von Sprach- und Konversationsstunden in Russisch und der Herausgabe von Schriften als Pflege des kulturellen Erbes;
h)  Durch selbstlose Unterstützung von Personen mit Geld und Sachzuwendungen, in Sinne des § 53 A.O.;
g)  Schaffung einer MIR-Begegnungsstätte mit den dafür erforderlichen Räumlichkeiten.

§ 3. Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die unabhängig von ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.

2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist erforderlich: Ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie eine schriftliche Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählt werden.

4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a)  Kündigung des Mitgliedes. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Monatsende des jeweiligen Geschäftsjahres an den Verein zu richten;
b)  Tod;
c)  Ausschluss. Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.

§ 4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)  Die Mitgliederversammlung
b)  Der Vorstand
c)  Der Beirat
d)  Die Geschäftsführung

§ 5. Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Beibehaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, in der Regel einmal im Kalenderjahr.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Die erstmalige Wahl des Vorstandes und künftig notwendig werdende Ersatzwahlen des Vorstandes;
b) Die Bestätigung des Beirats;
c) Die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung;
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen; wenn es die Geschäfte erfordern, oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige und mündige Mitglied des Vereins.

Soweit das bürgerliche Gesetzbuch oder Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 6. Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und dem Schatzmeister. Er kann bis auf sieben Personen erweitert werden. Mitglied des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

2) Der Vorstand wird aus dem Kreise der Mitglieder auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Bestellung ist nur aus wichtigem Grund widerruflich.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26, BGB. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4) Über Grundstücks- und Kreditgeschäfte sowie Verpflichtungen über DM 10.000,00 entscheidet der Vorstand gemeinsam.

5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verteilt die Aufgaben unter sich. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung. Er kann diesen zur Anstellung von Hilfskräften bevollmächtigen.

§ 7. Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere bei der werbenden Tätigkeit des Vereins nach außen, einen Beirat berufen, der aus vier bis zwanzig Mitgliedern bestehen soll. Ein drittel des Beirats müssen Vereinsmitglieder sein. Die Funktion des Beirats ist beratender Natur.

Die Mitglieder des Beirats werden unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahe berufen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 8. Geschäftsführung

Die von Vorstand bestallte Geschäftsführung führt die gesamten laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung. Die Leitung der Geschäftsstelle ist für die Organisation und Durchführung der Geschäfte im Einzelnen zuständig und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 9. Finanzen

1) Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch:
a)  Die Mitgliedsbeiträge
b)  Freiwillige Beiträge der Freunde und Förderer
c)  Spenden und Zuwendungen
d) Einnahmen aus Wohltätigkeitsveranstaltungen

2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Jahresrechnungen des Vereins sind alljährlich von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig zwei stellvertretende Kassenprüfer. Der oder die Prüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung mündlich oder schriftlich zu berichten.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§ 10. Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die verlangt. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Erfordernis der Mehrheit der Mitgliederzahl (Gesamtmitgliederzahl) einzuberufen.

2) Im Falle der Auflösung des Vereins, oder der Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Gesamtvermögen der „Bayerischen Ostgesellschaft e.V.“ – der ehemaligen „Bayerischen Gesellschaft Deutschland – UdSSR e.V.“ zu. Der Begünstigte darf dieses Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Eine Ausschüttung irgendwelcher Teile des Vereinsvermögens an Mitglieder findet nicht statt.

3) Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11. Haftung

Eine Haftung des Vereins beziehungsweise seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit des Gesamtvorstands oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 12. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

gez. Tatjana Lukina, Präsidentin
Oxana Antic, Schriftführerin
Roland Schulz, Schatzmeister
Tristan Wannek, Vize-Präsident

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